Satzung Dörpsmobil Kaaks e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen  Dörpsmobil Kaaks e.V.  Er hat seinen Sitz in Kaaks und strebt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung an.
Der Verein wird gerichtlich eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck


Vereinszweck ist die Förderung des Naturschutzes, die Förderung der Erreichung von globalen Klimazielen, der Schutz und wirtschaftliche Umgang mit vorhandenen Ressourcen und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Der Verein fördert eine umweltfreundliche Mobilität durch die gemeinschaftliche Nutzung von Elektrofahrzeugen und deren Ladeeinrichtungen. Dadurch trägt er zur Einsparung von Rohstoffen bei, verringert Schadstoffbelastungen und reduziert bzw. vermeidet Umweltschäden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Anschaffung von Sachgütern zur Umsetzung des Vereinszweckes, die Bereitstellung einer gemeinschaftlichen klimaneutralen Mobilität und dem vereinfachten Zugang aller dem Verein angehörenden Mitglieder, der kostenlosen Einweisung in diese Mobilität bei zweckmäßigen Veranstaltungen und der Erweiterung von klimaverträglichen Mobilitätskonzepten der Gemeinde.
§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein Dörpsmobil Kaaks e.V. strebt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) an. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche sowie juristische Person, welche die Ziele des Vereins unterstützt, erwerben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit einer formlosen schriftlichen Austrittserklärung (Kündigung), die mit einmonatiger Frist zu jedem Jahresende erfolgen kann.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn  das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder  das Mitglied mit seinem Jahresmitgliedsbeitrag in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
Vor dem Beschluss auf Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
§ 5 Beiträge
Die Höhe des Beitrages sowie die Zahlungsweise, zu der sich ein Mitglied verpflichtet, ist durch eine Beitragsordnung festzulegen. 
Die Beitragsordnung wird durch den Vorstand erstellt, Höhe und Änderungen der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit zu genehmigen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Verwaltungsorgane des Vereins bestehen aus:  der Mitgliederversammlung  dem Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich durch die Vorsitzende /den Vorsitzenden des Vereins einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 3/10 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe diese verlangen.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:  die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes, sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer/innen für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Wahlen zum Vorstand und die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung erfolgt bis spätestens 30.04. jeden Jahres für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25% der Mitglieder anwesend sind. Sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 3⁄4 Mehrheit der Erschienenen erforderlich.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer /in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:  der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden   der stellv. Vorsitzenden / dem stellv. Vorsitzenden   der Kassenwartin / dem Kassenwart   der Schriftwartin / dem Schriftwart  bis zu fünf Beisitzerinnen / Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind die/der Vorsitzende, die/der stellv. Vorsitzende und der / die  Kassenwart / in. Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Dem geschäftsführenden Vorstand ist im Übrigen gestattet, Beauftragte zur eigenverantwortlichen Erledigung bestimmter Aufgaben zu bestellen. Diese gilt auch für den Widerruf der Bestellung.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (vom Tag der Wahl an gerechnet). Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die erste Wahlperiode beträgt für die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren Stellvertretern, die Schriftwartin/den Schriftwart und die Beisitzerinnen/den Beisitzern drei Jahre.
Der Vorstand ist berechtigt, für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch zu berufen.

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der Satzung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (darunter mindestens 2/3 der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB) anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzung des Vorstandes ist auf Beschluss eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand und die von ihm Beauftragten führen für den Verein die Geschäfte ehrenamtlich. Für die Erstattung von baren Auslagen des Vorstandes und der von ihm Beauftragten ist ab einer Summe von 30 Euro jeweils ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen.

§ 9 Kassenführung
Die Kassenwartin/der Kassenwart führt verantwortlich die Kasse des Vereins und hat jährlich bis zum Schluss des Kalenderjahres die Jahresabrechnung zu fertigen und dem Vorstand vorzulegen.
Die vom Vorstand genehmigte Jahresabrechnung über die Verwendung des Geldes ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Entlastung über die Jahresabrechnung erteilt die Jahreshauptversammlung.
Die Jahresabrechnung ist vorher durch die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
Das Barvermögen ist auf einem Girokonto zu führen. Verfügungen zu Lasten des Girokontos können vom Vorsitzenden oder dem Kassenwart einzeln vorgenommen werden.
Über die Bereitstellung von Geldmitteln entscheidet der Vorstand. Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Auch durch wiederholte oder wiederkehrende Zahlungen und Leistungen kann keinerlei Rechtsanspruch begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig und ohne Möglichkeit des Widerrufes geleistet. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins weder Kapitalleistungen noch geleistete Sacheinlagen zurück.
§ 10 Kassenprüfung 

Der Kassenprüfung gehören zwei Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die erste Wahlperiode beträgt für einer der Kassenprüferinnen/einen der Kassenprüfer ein Jahr. Eine Wiederwahl einer der beiden Kassenprüfer/Kassenprüferinnen ist zulässig. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und bestimmen ihren Sprecher selbst.
Die Kassenprüfung prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und deren Belege, die Aktenführung der Geschäftsunterlagen, den Jahresabschluss sowie den jährlichen Finanz- und Haushaltsplan.
 Ihr sind auf Verlangen die für die Prüfung benötigten Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
Die Kassenprüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Das Ergebnis der Prüfung ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorzulegen. Das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich vorzulegen. Dieser Prüfbericht ist den Mitgliedern zur Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung ersichtlich ist. Die hierüber beabsichtigte Abstimmung muss ebenfalls klar erkennbar sein. Zu einem Auflösungsbeschluss ist eine 4/5 Mehrheit der Erschienenen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die /der Vorsitzende und die / der Kassenwart(in) die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kaaks, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Datenschutz

Die Erhebung und Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt im Rahmen der DSGVO.
§ 13 Sonstiges

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht.
Sollte einer der vorgenannten Paragraphen gegen eine der rechtlichen Bestimmungen verstoßen, so wird dieser durch die rechtliche Bestimmung ersetzt. Die übrigen Paragraphen bleiben hiervon unberührt.


Unterschriften der (mindestens) sieben Gründungsmitglieder